Rechtliches

Satzung der Christlichsozialen Partei (CSP)

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A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Partei führt den Namen „Christlichsoziale Partei".
  2. Die Kurzform für Wahlen und auch sonst ist „CSP".
  3. Sie ist eine politische Partei gemäß Parteiengesetz.
  4. Sitz der Partei ist Linz.
    • Sitz kann bei späterer Expansion verlegt werden.
  5. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  6. Zweck der Partei ist die Teilnahme an der politischen Willensbildung Österreichs im Sinne der in § 2 genannten Grundwerte, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene.
  7. Abstimmungen innerhalb der Partei erfolgen grundsätzlich offen.

§ 1a Gliederung der Partei

  1. Die CSP ist gegenwärtig als Bundespartei organisiert und tritt bundesweit unter einheitlicher Führung und Satzung auf.
  2. Mit fortschreitendem Mitgliederwachstum und im Hinblick auf die Teilnahme an Landtags- und sonstigen Wahlen auf Landesebene können Landesorganisationen eingerichtet werden.
  3. Landesorganisationen sind, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, unselbstständige Gliederungen der CSP ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Errichtung berührt die Rechtspersönlichkeit und Satzung der CSP nicht.
  4. Jedes Mitglied der CSP ist zugleich Mitglied der für seinen Wohnsitz zuständigen Landesorganisation, sobald eine solche eingerichtet ist; einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht.
  5. Errichtung, Struktur, Organe, Zuständigkeiten und das Verhältnis der Landesorganisationen zur Bundespartei regelt der Obmann durch Geschäftsordnung gemäß § 7 lit. 12, sobald Mitgliederzahl und organisatorischer Bedarf, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Wahlen, dies erfordern. Änderungen dieser Geschäftsordnung unterliegen dem Vetorecht des Bundesparteitags gemäß § 7 lit. 12.
  6. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Errichtung rechtlich selbstständiger Landesparteien beschlossen werden, ist gleichzeitig eine Regelung über die wechselseitige Mitgliedschaft und das Verhältnis zur CSP zu treffen; bis zu einer solchen Regelung gilt lit. 4 sinngemäß fort.

§ 2 Grundwerte und Leitprinzipien

  1. Grundlage des Handelns ist das christlich-abendländische Menschenbild:
    • Würde jedes Menschen,
    • Verantwortung vor Gott,
    • Schutz von Ehe und Familie,
    • Solidarität und Gerechtigkeit,
    • Pflicht zum Gemeinwohl,
    • Wahrheit, Treue, Ordnung, Maß,
    • Bekenntnis zur österreichischen Kultur, Tradition und Nation.
  2. Die CSP vertritt:
    • Ehe als Verbindung von Mann und Frau,
    • Schutz ungeborenen Lebens,
    • Stärkung traditioneller Familien,
    • Bewahrung der kulturellen Identität,
    • soziale Marktwirtschaft und Eigentumsrechte,
    • Subsidiarität und verantwortungsvolles Wirtschaften
  3. Grundsätze der Asyl- und Migrationspolitik:
    • Asyl wird gewährt, solange echte Gefahr oder Not besteht.
    • Rückkehrpflicht bei Wegfall der Gefahr.
    • Anpassungspflicht an Kultur, Sprache und Gesetze.
    • Straffällige Fremde sind konsequent rückzuführen.
  4. Die Partei steht für Ordnung, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit, Verantwortung und faktenbasierte Politik.
  5. Politische und gesellschaftliche Radikalismen werden abgelehnt.
  6. Maßstab und Inhalt des gesamten Parteihandelns gründen auf dem katholischen Glauben sowie der katholischen Soziallehre wie in Tradition überliefert und bewahrt.

B. Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Staatsbürger über 16 Jahre werden, die Satzung und Grundwerte anerkennen.
  2. Der Obmann, als auch der Bundesparteitag können neue Mitglieder aufnehmen.
  3. Ablehnungen müssen begründet werden.
  4. Ausschluss erfolgt durch den Obmann; Berufung an das Schiedsgericht ist möglich.
  5. Mitglieder können ruhenden Status beantragen.
  6. Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der geschäftsführenden Bundesleitung (bei dessen Nichtbestehen an den Obmann) aus der Partei austreten. Der Austritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam, sofern nicht das Mitglied einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
  7. Weiters kann die Mitgliedschaft enden durch:
    • Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    • Streichung
      • Streichung erfolgt durch die geschäftsführende Bundesleitung bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist.

§ 3a Voraussetzungen für Führungsfunktionen

  1. Wer für ein Amt als Obmann, Obmann-Stellvertreter, Mitglied der geschäftsführenden Bundesleitung, Delegierter zum Bundesparteitag, Mitglied des Schiedsgerichts oder Finanzprüfer kandidiert, hat sich bei der Kandidatur schriftlich zu den in § 2 genannten Grundwerten und Leitprinzipien zu bekennen.
  2. Das Bekenntnis nach Abs. 1 ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Kandidatur.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Teilnahme am Bundesparteitag (im Sinne von sich wählen lassen).
  2. Antragsrecht an den Bundesparteitag.
  3. Anspruch auf Information über Grundsatzbeschlüsse.
  4. Wählen des Bundesparteitag.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Anerkennung der christlichsozialen Grundwerte.
  2. Entrichten des Mitgliedsbeitrags.
  3. Loyalität gegenüber Partei und Leitung.
  4. Unterlassung parteischädigenden Verhaltens.
  5. Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber Organen der Partei.

C. Führungsstruktur

§ 6 Parteiorgane

  1. Bundesparteitag
  2. Obmann (Parteivorsitzender)
  3. Geschäftsführende Bundesleitung
  4. Schiedsgericht
  5. Finanzprüfer
  6. Der Obmann kann beratende Fachkreise einrichten; diese haben keine Entscheidungsbefugnis.

§ 7 Der Obmann

  1. Er bestimmt die politische Linie, Strategie und innerparteiliche Führung.
  2. Er wird vom Bundesparteitag auf 6 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Eine Wiederwahl der gleichen Person ist beliebig oft möglich.
  4. Er ernennt/entlässt:
    • Generalsekretär
    • Finanzreferenten
    • Berater
    • Mitglieder der geschäftsführenden Bundesleitung.
  5. Er führt die laufenden Geschäfte.
  6. Er besitzt volle Weisungsbefugnis gegenüber allen Funktionsträgern (Bundesparteitag ausgenommen).
  7. Er vertritt die Partei nach außen, sofern er zu diesem Zweck nicht über eine Geschäftsordnung den Generalsekretär berufen hat.
  8. Er kann eigenständig Programme, Positionen und Maßnahmen festlegen; der Bundesparteitag kann diese mit Zweidrittelmehrheit verwerfen (siehe § 9).
  9. Notbeschlüsse gelten bis zum nächsten Bundesparteitag.
  10. Der Obmann kann nur durch 3/4 Mehrheit vom Bundesparteitag abgesetzt werden; erst dann erfolgt eine Neuwahl.
  11. Der Obmann kann jederzeit eine interne Führungssitzung einberufen, an der die obersten Verwaltungsorgane teilnehmen müssen. In diesen Sitzungen kann der Obmann verbindliche Direktanweisungen geben oder andere Absprachen regeln.
  12. Der Obmann kann Geschäftsordnungen erlassen, in der er neue Ämter schaffen, und andere Dinge regeln kann. Die Besetzung dieser Ämter wird ebenfalls in der Geschäftsordnung geregelt. Änderungen oder das generelle Erlassen kann vom Bundesparteitag mit 2/3 Mehrheit verhindert werden. Die Geschäftsordnung dient dem Obmann als umfassende organisatorische Regulierungsmöglichkeit. Grundsätzlich kann alles in einer solchen Geschäftsordnung geregelt werden, sofern es dieser Satzung nicht widerspricht. Das Erlassen einer Geschäftsordnung bzw. deren Abändern ist dem Bundesparteitag binnen einem Tag mitzuteilen.

§ 7a Obmann-Stellvertreter

  1. Der Obmann bestellt einen Obmann-Stellvertreter (nicht verpflichtend).
  2. Der Stellvertreter vertritt den Obmann im Verhinderungsfall (Krankheit, Abwesenheit, Ausfall) in der laufenden Geschäftsführung.
  3. Der Stellvertreter besitzt keine eigene Richtlinienkompetenz. Er führt die vom Obmann vorgegebene politische Linie fort und ist nicht befugt, Grundsatzentscheidungen des Obmanns aufzuheben, abzuändern oder sich über sie hinwegzusetzen.
  4. Bestellung und Abberufung erfolgen ausschließlich durch den Obmann.
  5. Im Fall des § 9b (Vakanz) führt der Stellvertreter die laufenden Geschäfte bis zur Neuwahl gemäß § 9b.

§ 8 Geschäftsführende Bundesleitung

  1. Besteht aus:
    • Generalsekretär,
    • Finanzreferent,
    • bis zu 10 vom Obmann ernannten Mitgliedern.
  2. Sie setzt organisatorisch und operativ die Weisungen des Obmanns um.
  3. Die Bundesleitung hat kein eigenes politisches Mandat und ist dem Obmann gegenüber rechenschaftspflichtig.
  4. Sie ist auch zur Umsetzung von Beschlüssen des Bundesparteitags verpflichtet.
  5. Die geschäftsführende Bundesleitung wird mit jedem Obmannwechsel neu besetzt. Auch eine gleiche Besetzung wie zuvor ist beliebig oft möglich.

§ 9 Bundesparteitag

  1. Das politisch oberste Organ der Partei.
  2. Der Bundesparteitag ist das höchste beschlussfassende Organ in Grundsatzfragen.
  3. Tagt alle 3 Monate oder außerordentlich auf Anordnung des Obmanns oder auf Antrag von 33 % der Bundesparteitagsmitglieder oder auf Verlangen des Schiedsgerichts gemäß § 10 Abs. 6 Z 3.
  4. Aufgaben:
    • Wahl oder Abwahl des Obmanns,
    • Verhinderung von Programmen oder parteilichen Positionsänderungen des Obmanns (2/3-Mehrheit)
    • Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit; Obmann hat absolutes Vetorecht (dreiwöchige Frist zu reagieren)),
    • Genehmigung des Rechenschaftsberichts.
  5. Der Bundesparteitag kann politische Weisungen an den Obmann beschließen (2/3 Mehrheit); diese sind politisch bindend jedoch nicht operativ. Ein Nichtbefolgen muss vom Obmann begründet werden. Der Bundesparteitag kann die Weisung wiederholen, wodurch sie operativ wird.
  6. Bundesparteitag besteht aus mindestens 11 und höchstens 71 Personen.
  7. Präsensquorum: Der Bundesparteitag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 66 % seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Absolutes Vetorecht gegenüber Obmann-Beschlüssen:
    • Der Bundesparteitag kann Beschlüsse des Obmanns mit 2/3-Mehrheit aufheben oder ändern.
  9. Der Bundesparteitag stellt eine demokratische Machtdeckelung bzw. ein Kontroll- und Beschränkungsorgan für den Obmann dar.
  10. Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus:
    • geschäftsführende Bundesleitung
    • dem Obmann (kein Stimmrecht bei Wahl und Abwahl des Obmanns)
    • Delegierten, die von den Landes- oder Bezirksorganisationen gewählt werden (proportional zur Mitgliederzahl der jeweiligen Gliederung). Der Obmann hat das Recht, bis zu 10 % der Delegiertenplätze direkt zu besetzen, um die christlichsoziale Gründungslinie zu sichern. Die genaue Verteilung und Wahlmodalitäten regelt der Obmann per Geschäftsordnung bis zur Bildung vollständiger Landesstrukturen.
  11. Die Amtsperiode beträgt 5 Jahre.

§ 9a Gründung und Übergangsregelung

  1. Die Partei wird durch einen Gründungsrat konstituiert, bestehend aus den Gründungsmitgliedern (mindestens 3 Personen).
  2. Der Gründungsrat beschließt in seiner konstituierenden Sitzung die Satzung und wählt mit einfacher Mehrheit: den Obmann, einen vorläufigen Finanzprüfer sowie ein vorläufiges Schiedsgericht (bestehend aus mindestens einer Person). Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
  3. Mit erfolgter Wahl löst sich der Gründungsrat als eigenständiges Organ auf; seine Mitglieder bilden den Bundesparteitag in seiner ersten Fassung.
  4. Bis 500 Mitglieder oder Ablauf der ersten Amtsperiode des Bundesparteitages (je nachdem, was früher eintritt) bleiben der vorläufige Finanzprüfer und das vorläufige Schiedsgericht im Amt und nehmen ihre Aufgaben gemäß §§ 10 und 11 sinngemäß wahr. Abweichend von § 11 lit. 3 ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft für den vorläufigen Finanzprüfer im Bundesparteitag während der Gründungsphase gemäß § 9a zulässig. Dieser besteht in seiner ersten Zusammensetzung aus der Anzahl an Gründungsmitgliedern, abweichend von der in § 9 lit. 6 vorgesehenen Mindestanzahl von 11.
  5. Der durch die Gründung einberufene Bundesparteitag stellt für die Übergangsphase den vollständigen und operativen Bundesparteitag dar, dessen Amtsperiode mit Tag der Satzungshinterlegung beginnt. Erreicht die Partei 500 Mitglieder, ist der Bundesparteitag binnen 6 Monaten auf die in § 9 lit. 6 vorgesehene Mindestanzahl von 11 Mitgliedern durch Zuwahl von Delegierten gemäß § 9 lit. 10 zu erweitern; die ursprünglichen Mitglieder des Gründungs-Bundesparteitags bleiben bis zum Ende ihrer Amtsperiode Mitglieder; die laufende Amtsperiode bleibt davon unberührt. Solange keine vollständigen Landesstrukturen bestehen, erfolgt die Zuwahl durch Beschluss der bestehenden Bundesparteitag-Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
  6. Solange die Übergangsregelung aktiv ist, sind abgesehen von Finanzprüfer und Schiedsgericht sowie Bundesparteitag und Obmann keine weiteren Organe zu bestellen. Diese können, müssen aber nicht im Laufe der Zeit (während der Übergangsregelung) berufen werden.
  7. Bis zur Bestellung eines Generalsekretärs obliegt die Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß § 13 dem Bundesparteitag.

§ 9b Vakanz des Obmanns

  1. Tritt der Obmann zurück oder stirbt, übt der Obmann-Stellvertreter alle Befugnisse des Obmanns vollumfänglich aus, bis ein neuer Obmann gewählt ist.
  2. Die Neuwahl hat spätestens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
  3. Sollte kein Stellvertreter bestellt, oder dieser auch verhindert sein, führt der Bundesparteitag die Partei gemeinschaftlich und beschließt mit 2/3-Mehrheit.
  4. Der Obmann-Stellvertreter kann, sofern der Obmann zurückgetreten ist, vom Bundesparteitag mit 2/3-Mehrheit abbestellt werden. In diesem Fall fallen die Aufgaben des Obmanns an den Bundesparteitag wie in § 9b lit. 3 geregelt. Es ist binnen 3 Wochen ein neuer Obmann zu wählen.

D. Schieds- und Kontrollinstanzen

§ 10 Schiedsgericht (zugleich Aufsichtsorgan im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 PartG)

  1. Besteht aus 3 vom Bundesparteitag gewählten Mitgliedern (einfache Mehrheit).
  2. Zuständig für interne Streitfälle, Mitgliederrechte, Budgetstreitigkeiten und Ausschlussverfahren.
  3. Urteile sind endgültig; eine außerparteiliche Anrufung bleibt unberührt.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre.
  6. Aufsichtsfunktion — Das Schiedsgericht ist zugleich Aufsichtsorgan der Partei im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 PartG. In dieser Funktion:
    • überwacht es die Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Parteiorgane durch den Obmann, die geschäftsführende Bundesleitung und sonstige Funktionsträger;
    • kann es vom Obmann und von der geschäftsführenden Bundesleitung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung sowie Einsicht in einschlägige Unterlagen verlangen;
    • kann es bei begründetem Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung eine außerordentliche Sitzung des Bundesparteitags gemäß § 9 Abs. 3 verlangen und diesem einen Bericht vorlegen;
    • bleibt diese Aufsichtsfunktion von seiner Zuständigkeit als Streitschlichtungsorgan gemäß Abs. 2 unberührt.
  7. Unabhängigkeit — Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der geschäftsführenden Bundesleitung sein. § 9a bleibt hiervon unberührt.
  8. Nichtigerklärung satzungswidriger Beschlüsse des Bundesparteitags — Jedes Mitglied kann binnen vier Wochen ab Beschlussfassung das Schiedsgericht anrufen, wenn ein Beschluss des Bundesparteitags gegen diese Satzung verstößt. Stellt das Schiedsgericht einen solchen Verstoß fest, erklärt es den Beschluss für nichtig. Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit des Beschlusses mit dieser Satzung; die politische oder inhaltliche Zweckmäßigkeit eines Beschlusses unterliegt nicht der Prüfung durch das Schiedsgericht. Die Entscheidung ergeht gemäß § 10 Abs. 3 endgültig.
  9. Abberufung von Funktionsträgern wegen Programmuntreue
    • Handelt ein Inhaber einer Führungsfunktion gemäß § 3a Abs. 1 durch nachweisbares öffentliches Auftreten oder Handeln erheblich den in § 2 genannten Grundwerten zuwider, kann jedes Mitglied beim Schiedsgericht die Feststellung der Programmuntreue beantragen.
    • Das Schiedsgericht prüft ausschließlich anhand konkreter, nachweisbarer Handlungen oder Äußerungen. Bloße inhaltliche Meinungsverschiedenheiten in Sachfragen begründen keine Programmuntreue.
    • Stellt das Schiedsgericht Programmuntreue fest, legt es dem Bundesparteitag einen begründeten Antrag auf Abberufung aus der betreffenden Funktion vor.
    • Der Bundesparteitag beschließt über die Abberufung mit 2/3-Mehrheit.
    • Betrifft die Feststellung der Programmuntreue den Obmann, ist für die Abberufung eine Mehrheit von 3/4 gemäß § 7 Abs. 10 erforderlich.
    • Die Mitgliedschaft in der Partei bleibt von einer Abberufung unberührt; ein gesonderter Ausschluss gemäß § 3 Abs. 3 bleibt unabhängig davon möglich.

§ 11 Finanzprüfer

  1. Zwei Prüfer, gewählt vom Bundesparteitag (einfache Mehrheit).
  2. Kontrolle der finanziellen Gebarung, jährlicher Bericht an Bundesparteitag und Obmann.
  3. Finanzprüfer dürfen kein anderes Parteiamt ausüben.
  4. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre.

E. Finanzen und Transparenz

§ 12 Finanzierung

  1. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, gesetzliche Parteienfinanzierung.
  2. Transparenz gemäß geltendem Recht.
  3. Der Obmann kann Finanzentscheidungen innerhalb des genehmigten Budgets eigenständig treffen.
  4. Das jährliche Budget wird von Obmann und Bundesparteitag gemeinsam festgelegt. Eine Einigung ist dabei nötig. Wird diese nach 4 Wochen Verhandlung nicht erreicht, legt der Obmann sowie der Bundesparteitag ihren Vorschlag vor und das Schiedsgericht entscheidet.

§ 13 Rechenschaft

Der jährliche Rechenschaftsbericht wird:

  • vom Generalsekretär erstellt,
  • vom Obmann geprüft,
  • von den Finanzprüfern kontrolliert,
  • dem Bundesparteitag vorgelegt.

F. Auflösung

§ 14 Auflösung

  1. Die Partei wird aufgelöst durch:
    • 2/3-Mehrheit eines Bundesparteitags (absolutes Vetorecht des Obmanns) oder
    • Beschluss des Obmanns (absolutes Vetorecht des Bundesparteitags, einfache Mehrheit).
  2. Gescheiterte Auflösungsversuche führen zu einer vollständigen Entlassung des initiierenden Organs und dessen Neuwahl.
  3. Vermögen fällt an die katholische Kirche (33 %) sowie die Caritas Internationalis (66 %).

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Gründung der Partei durch den Obmann sowie deren Hinterlegung beim Innenminister in Kraft.